
KATASTROPHENEREIGNISSE
Naturkatastrophen wie Erdbeben, Hochwasser, Erdrutsche, Überschwemmungen und Flusshochwasser stellen eine immer größere Bedrohung für Unternehmen in Südtirol, in Italien und weltweit dar.
Aus diesem Grund hat das Haushaltsgesetz 2024 (Artikel 1, Absätze 101-112, Gesetz vom 30. Dezember 2023, Nr. 213) festgelegt, dass bis spätestens 31. März 2025 alle Unternehmen mit Sitz in Italien sowie ausländische Unternehmen mit einer festen Niederlassung im Staatsgebiet eine Versicherung gegen Schäden durch Katastrophenereignisse abschließen müssen.
Unternehmen, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, könnten von Beihilfen, Subventionen oder finanziellen Vergünstigungen aus öffentlichen Mitteln ausgeschlossen werden, einschließlich solcher, die im Falle von Naturkatastrophen bereitgestellt werden.

FRIST
Bis spätestens 31. März 2025

GESETZLICHE GRUNDLAGE
Haushaltsgesetz 2024 (Artikel 1, Absätze 101-112, Gesetz vom 30. Dezember 2023, Nr. 213)

ZU VERSICHERNDE UNTERNEHMEN
Unternehmen mit Sitz in Italien sowie ausländische Unternehmen mit einer festen Niederlassung in Italien, die zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet sind. Landwirtschaftliche Betriebe sind ausgeschlossen.

ZU SCHÜTZENDE OBJEKTE
Schäden an Gebäuden, Anlagen und Maschinen, industrieller und gewerblicher Ausrüstung sowie an Grundstücken.

SCHADENSARTEN
Es besteht die Pflicht zur Deckung direkter Schäden. Indirekte Schäden können mit zusätzlichen Versicherungen abgedeckt werden.
ÜBERFLUTUNGEN DURCH STARKREGEN

ÜBERSCHWEMMUNG DURCH FLUSSAUSTRITTE

Für jegliche Informationen stehen Ihnen unsere kompetenten Berater gerne zur Verfügung.